Mitglied werden

Wir würden uns freuen, Sie bald als Mitstreiter und Unterstützer begrüßen zu dürfen. Dafür stellen wir Ihnen hier  unsere Informationen über eine Mitgliedschaft und unsere Satzung vorab zum Lesen bereit.

 

Wenn Sie Mitglied werden wollen, teilen Sie uns bitte unter unten angegebener Mailadresse Ihren Beitrittswunsch mit und wir übersenden Ihnen dann umgehend das Beitrittsformular und unsere Satzung als persönliche Kopie für Sie.

Unsere Satzung

Satzung des Manus Hoffnung e.V.

 

Präambel

 

Brustkrebs ist eine Krankheit, deren Heilung von mehr als nur einer Medi-zinischen Betreuung abhängig ist. An dem Heilungsprozess sind Ärzte ver-schiedener Fachgebiete, Selbsthilfe-gruppen und Nachsorgestellen beteiligt. Nicht zuletzt bedarf es der aktiven Mitwirkung der betroffenen Patientinnen und ihrer Angehöriger.

 

Der Verein will daher ein Forum, nicht zuletzt für die Patentinnen und deren Angehörige unter deren Mit-wirkung darstellen, für Gespräche, Informationen, Aufklärung, Rat und
Hilfe. Brustkrebs wird heilbar durch geschärftes Bewusstsein der Frauen für ihren Körper, durch Abbau von Ängsten und die Unterstützung lebensrettender Früherkennung.

Der Verein will hierzu einen Beitrag leisten.


§ 1 Name
Der Verein trägt den Namen „Manus-Hoffnung“

 

Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er zu seinem Namen den Zusatz e. V.


§ 2 Sitz des Vereins
Der Verein hat seinen Sitz in München.


§ 3 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung des Wohlfahrtswesens.
Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Unterstützung von interessierten und betroffenen Frauen sowie deren Angehöriger durch Information, Aufklärung und Rat und die Förderung des Gesprächs zwischen betreuenden Ärzten, Senologen, Selbsthilfe-gruppen, Nachsorgestellen sowie Patientinnen und deren Angehörige.

 

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
· Beteiligung an Aktionen zur Verbes-serung der sozialen Teilhabe und des Wohlbefindens von Menschen mit Krebs
· Unterhaltung einer Beratungsstelle für Betroffene und deren Angehörige
· Mitgestaltung von Einrichtungen, die sich krebserkrankter Menschen und deren Angehörige widmen
· Aufklärung, Information und Diskussion über und zum Thema „Krebs“
· Umsetzung für Maßnahmen für mehr Lebensqualität für Menschen mit Krebs und deren Angehörige
· Hilfestellung, Unterstützung und Beratung der Betroffenen bei Behörden- und Krankenkassenangelegenheiten.

Um dieses Ziel zu verfolgen, schafft und bietet der Verein einen Rahmen zur Wahrnehmung
zivilgesellschaftlicher Verantwortung.
Der Verein ist selbstlos tätig.

Er verfolgt nicht in erster Linie eigen-wirtschaftliche Zwecke, sondern aus-schließlich und unmittelbar gemein-nützige Zwecke im Sinne des dritten Abschnittes der Abgabenordnung "steuerbegünstigte Zwecke". 

 

Um seine Ziele erreichen zu können, kann er eigene Einrichtungen schaffen und unterhalten.

 

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

 

Die Mitglieder erhalten keine Zu-wendungen aus Mitteln des Vereins.

 

Es darf keine Person durch Aus-gaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhält-nismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Mitgliedschaft

Der Verein beruht auf dem freiwillig-en Zusammenschluss seiner Mitglieder.

 

Mitglied kann sein:

· aktive Mitglieder: jeder, der die persönlichen Voraussetzungen mitbringt, an den Zielen des

Vereins mitzuarbeiten.

· Fördermitglieder, die bereit sind, fördernden durch finanzielle, institutionelle und andere

Unterstützung an den Zielen des Vereins mitzuarbeiten.

· Juristische Personen, die kontinuierlich die Zwecke des Vereins unterstützen, können fördernde Mitglieder werden.

 

Über ihren Antrag auf Aufnahme entscheidet der erweiterte Vorstand. Die Entscheidung ist dem Antrag-steller mitzuteilen; sie bedarf keiner Begründung.

· Personen, die sich besonders um den Verein verdient gemacht haben, kann die Ehrenmitgliedschaft angetragen werden.

Die Ehrenmitglieder sind den ordentlichen Mitgliedern gleich gestellt.

Die Mitgliedschaft wird erworben durch Annahme des Aufnahme-antrages durch den Verein.

 

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen des Vereins zu unterstützen.

Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins zu be-nutzen und an den Veranstaltungen

teilzunehmen.

 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss, Austritts-erklärungen sind nur zum Ende

des Kalenderjahres zulässig.

Sie müssen spätestens drei Monate vor Ende des Kalenderjahres dem

Verein schriftlich mitgeteilt werden.

Der Ausschluss aus dem Verein erfolgt, wenn der Jahresbeitrag nicht innerhalb von acht Wochen nach

Fälligkeit abgebucht werden kann.

lm Übrigen ist der Ausschluss aus dem Verein nur aus wichtigem Grunde zulässig. In diesem Falle

entscheidet über den Ausschluss auf Antrag des Vorstands die Mitglieder-versammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.
Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich mitzuteilen. Eine schriftlich eingehende Stellung-nahme des Mitgliedes ist in der über den Ausschluss entscheidenden

Versammlung zu verlesen.

Der Ausschluss des Mitgliedes wird mit der Beschlussfassung wirksam. Der Ausschluss wird dem Mitglied, wenn es bei der Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den

Vorstand unverzüglich schriftlich bekannt gemacht werden.

 

§ 7 Beitrag

Die Mitglieder zahlen einen vom Verein unter Wahrung der Mit-gliederinteressen festzusetzenden

Jahresbeitrag, der vom Vorstand einmal jährlich vom Konto des Mitgliedes abgebucht wird.

Bei Beginn der Mitgliedschaft während des laufenden Kalender-jahres ist lediglich der anteilige Monatsbeitrag zu entrichten.

 

§ 8 Organe des Vereines

Die Organe des Vereines sind der Vorstand und die Mitglieder-versammlung.

 

§ 9 Vorstand

Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem

Schatzmeister und dem Schriftführer. Er kann bis zu sieben Mitglieder erweitert werden.

 

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden. Jeder von ihnen ist einzelvertretungsberechtigt.

Der Vorsitzende wird in direkter Wahl von der itgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt.

 

Das gleiche gilt für weiteren Vorstandsmitglieder. Der gewählte Vorstand kann bis zu der maximal

zulässigen Größe des Vorstandes weitere Vorstandsmitglieder kooptieren, die im Verein für besondere Aufgabenbereiche zuständig sind.

Der Vorstand wird von der Mit-gliederversammlung auf vier Jahre gewählt, er bleibt aber solange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist.

 

Weiterhin kann ein Beirat eingerich-tet werden. Dies liegt in der Ent-scheidung des Gesamtvorstandes.

Die Entscheidung muss einstimmig erfolgen.

Der Vorstandsvorsitzende wird ermächtigt, Änderungen und Er-gänzungen der Satzung vorzu-nehmen, von dem das Register-gericht die Eintragung in das Vereins-register und das Finanzamt für 

Körperschaften die Anerkennung als gemeinnützig abhängig macht.

 

§ 10 Vergütungsregeln von Vereinsmitgliedern

Vereinsmitglieder haben das Recht auf Erstattung der tatsächlich ange-fallenen Auslagen für Reisekosten und Post- und Telefonspesen

Die Vorstandsmitglieder haben das Recht auf angemessen Ausgleich zur Abgeltung der eingesetzten Arbeits-zeit in Form von ufwandspauschalen sowie Sitzungs- und Tagungsgelder

Über die Höhe der Aufwands-pauschalen sowie der Sitzungs- und Tagungsgelder entscheidet die

Mitgliederversammlung

 

§ 11 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung des Vereins besteht aus allen Mitgliedern

 

§ 12 Einberufung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand durch schriftliche Mit-teilung an die Mitglieder unter gleich-zeitiger Bekanntgabe der Tages-ordnung einzuberufen,

- wenn es das Interesse des Vereins erfordert,

- mindestens einmal alle zwei Jahre.

- wenn die Einberufung von einem Viertel aller Mitglieder unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.

Die Einberufung muss mindestens 14 Tage vor dem Versammlungs-termin erfolgen.

 

§ 13 Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist be-schlussfähig und entscheidet durch

einfache Mehrheit der Anwesenden.

Der Verlauf der Mitgliederver-sammlung ist vom Schriftführer zu protokollieren. Die Beschlüsse sind zu beurkunden.

Jedes Mitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

 

§ 14 Durchführung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:

- die Entlastung des Vorstandes

- Satzungsänderungen

- Anträge des Vorstands und der Mitglieder

- die Auflösung des Vereins

 

Für Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden stimm-berechtigten Vereinsmitglieder

erforderlich. Das gleiche gilt für einen Beschluss, der auf die Auf-lösung des Vereins gerichtet ist.

Es wird durch Handzeichen abge-stimmt. Auf Antrag von mindestens fünf Anwesenden ist schriftlich und

geheim abzustimmen. Bei der Be-schlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen

stimmberechtigten Mitglieder. Stimmenthaltungen der erschienen-en stimmberechtigten Mitglieder

zählen als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

 

§ 15 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 16 Mittelverwendung

Der Vorstand hat die Pflicht, die Vereinsmittel nur im Sinne von § 3 zu verwenden. Des Weiteren obliegt

ihm die Pflicht, zum Ende des Ge-schäftsjahres die Verwendung und den Bestand der Vereinsmittel von

2 Mitgliedern, die nicht dem Vor-stand angehören, überprüfen zu lassen.

 

§ 17 Mittelverwendung bei Auflösung

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffent-lichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft

zwecks Verwendung für das Wohlfahrtswesens.

 

§ 18 Eintrag der Satzung

Diese Satzung wurde am 19.05. 2016 sowie Neufassung am 07.07.2016 beschlossen. Sie tritt mit Eintragung des Vereins in das Vereinsregister in Kraft.

Beitrittserklärung

Beitrittserklärung


Hiermit erkläre ich meinen Beitritt zu Manus-Hoffnung e.V. und erkenne die Vereinssatzung und die Vereinsordnung an.
Name: ______________________________________
Vorname: ______________________________________
Strasse: ______________________________________
Wohnort: ______________________________________
Geburtsdatum: ______________________________________


Zugleich gebe ich meine Einwilligung gemäß § 3 Abs. 2 Bundesdaten-schutzgesetz zur Verarbeitung meiner personenbezogenen Daten.


Jährliche Beitragshöhe
⃣zurzeit 45,00 Euro Einzelpersonen
⃣zurzeit 60,00 Euro Familienbeitrag

 

Folgende weitere Familien-angehörige sind Mitglieder bei
Manus-Hoffnung e.V.:
______________________________________
______________________________________


⃣zurzeit 180,00 Euro Vereins- sowie Verbändebeitrag


Einzugsermächtigung:
Hiermit ermächtige ich Manus-Hoffnung e.V. zu Lasten meines untern angegebenen Konto
bis auf Widerruf jährlich (immer im Februar) die fälligen Vereinsbeiträge abzubuchen.


Name der Bank / BIC___________________________________
Kto.-Nr.: IBAN ______________________________________
Konto-Inhaber ______________________________________
______________________________________
Ort/Datum Unterschrift des Mitglieds

Kontakt für Beitrittswunsch

Manus-Hoffnung@web.de

 

z.Hd. Manuela Jensen

1. Vorsitzende

Manus-Hoffnung e.V.